Am 23. Oktober 1997 wird die Jahrestatistik über Tierversuche in der Schweiz 1996 publiziert (vgl. Pressemitteilung). In der Broschüre 'Tierversuche 1996 in der Schweiz' ist das umfangreiche Zahlenmaterial zusammengestellt und mit ausführlichen Erläuterungen ergänzt. Diese Broschüre kann beim Bundesamt für Veterinärwesen bestellt werden (64 Seiten, kostenlos). Im Folgenden wird eine stark verkürzte Version dieser Statistik als Überblick wiedergegeben:
Als Tierversuch gemäss Artikel 12 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (SR 455; TSchG) gilt jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen sowie das Verwenden von Tieren zur experimentellen Verhaltensforschung.
Das Bundesamt für Veterinärwesen hat nach Artikel 19a des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) den Auftrag, jährlich eine Statistik zu veröffentlichen, welche sämtliche Tierversuche (bewilligungspflichtige und nichtbewilligungspflichtige) erfasst und die notwendigen Angaben enthält, um eine Beurteilung der Anwendung der Tierschutzgesetzgebung zu ermöglichen.
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere, welchem die Schweiz beigetreten ist, sieht vor, dass die Vertragsparteien ausfühliche statistische Daten zu Tierversuchen nach genauer Vorlage erheben. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Juli 1994 in Kraft getreten.
In der Statistik sind alle Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) sowie Dekapoden und Cephalopoden (Zehnfusskrebse und Kopffüssler) aufgeführt, welche sich zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1996 zu irgendeinem Zeitpunkt in einem Tierversuch befanden. Tiere, die schon im Vorjahr im Versuch waren, sind erneut erfasst. Tiere, die 1996 in verschiedenen Tierversuchen (unter verschiedenen Bewilligungen) eingesetzt wurden, sind - soweit die notwendige Information vorhanden war - nur einmal gezählt.
Tabelle 1 befasst sich mit den Bewilligungen für Tierversuche. Die Tabellen 2 und 3 betreffen die bewilligungspflichtigen Tierversuche: zuerst aufgeschlüsselt nach Verwendungsbereich und Kanton und dann nach Tierart und Schweregrad. Die vierte Tabelle befasst sich mit den nichtbewilligungspflichtigen Tierversuchen.
Bern, den 23. Oktober 1996