Tierschutz
Statistik der
Tierversuche in der Schweiz 1994
Als Tierversuch gemäss Artikel 12 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (SR 455; TSchG) gilt jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen sowie das Verwenden von Tieren zur experimentellen Verhaltensforschung.
Das Bundesamt für Veterinärwesen hat nach Artikel 19a TSchG (Änderung des TSchG vom 22. März 1991) den Auftrag, jährlich eine Statistik zu veröffentlichen, welche sämtliche Tierversuche (bewilligungspflichtige und nichtbewilligungspflichtige) erfasst und die notwendigen Angaben enthält, um eine Beurteilung der Anwendung der Tierschutzgesetzgebung zu ermöglichen.
Das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 18. März 1986, welchem die Schweiz beigetreten ist, sieht vor, dass die Vertragsparteien ausfühliche statistische Daten zu Tierversuchen nach genauer Vorlage erheben.
Die Tabellen 1 bis 7 beziehen sich auf Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können und somit nach Artikel 13a TSchG eine kantonale Bewilligung erfordern (bewilligungspflichtige Tierversuche).
Die Tabellen 8 und 9 beziehen sich ausschliesslich auf Tierversuche, welche die Tiere nicht belasten. Solche Versuche sind der kantonalen Behörde zu melden, unterstehen der jährlichen Kontrolle durch den Kanton, nicht jedoch den Kriterien der Unerlässlichkeit (nichtbewilligungspflichtige Tierversuche). Es handelt sich vor allem um Studien, bei welchen die Tiere für In vitro-Versuche ohne Vorbehandlung tierschutzkonform getötet werden, sowie um Fütterungsuntersuchungen.
Tabelle 10 umfasst alle bewilligungspflichtigen und nichtbewilligungspflichtigen Tierversuche mit Primaten.
Es sind alle Wirbeltiere sowie Dekapoden und Cephalopoden (Zehnfusskrebse und Kopffüssler) in der Statistik aufgeführt, welche sich vom 1. Januar bis 31. Dezember 1994 zu irgendeinem Zeitpunkt in einem Tierversuch befanden.
Tiere, die schon im Vorjahr im Versuch waren, sind erneut erfasst. Tiere, die 1994 in verschiedenen Tierversuchen (unter verschiedenen Bewilligungen) eingesetzt wurden, sind - soweit die notwendige Information vorhanden war - nur einmal gezählt.