Erläuterungen

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat als zuständige Bundesbehörde nach Artikel 36 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 455; TSchG) den Auftrag, jährlich eine Statistik zu veröffentlichen, welche sämtliche Tierversuche erfasst und die notwendigen Angaben enthält, um eine Beurteilung der Anwendung der Tierschutzgesetzgebung zu ermöglichen.

Bewilligungsverfahren

Als Tierversuch gemäss Artikel 3 TSchG gilt jede Massnahme, bei der lebende Tiere mit dem Ziel verwendet werden eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen, einen Stoff zu prüfen, Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen (ausser wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt), artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren, oder der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen. 

In der Schweiz ist für sämtliche Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken bei den kantonalen Behörden ein Gesuch einzureichen (vgl. Art. 18 Abs. 1 TSchG). Tierversuche, die den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sie in Angst versetzen, ihr Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder ihre Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 17 TSchG). Bewilligungen für Versuche werden wissenschaftlichen Leitern von Instituten und Laboratorien erteilt, wenn ihre Institution über die entsprechenden Infrastrukturen für eine fachgerechte Versuchsdurchführung verfügt, insbesondere geeignete Einrichtungen für die Haltung der betreffenden Tiere (Art. 128 Tierschutzverordnung ; SR 455.1; TSchV). Die Tierversuche müssen unter der Leitung einer erfahrenen Fachperson durchgeführt werden (Art. 132 TSchV). Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt oder es darf nur in Angst versetzt werden, soweit dies für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist (Art. 20 Abs. 1 TSchG). Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen, und ihr Befinden muss regelmässig überprüft werden. Falls ein Versuch mehr als geringfügige Schmerzen zur Folge hat, darf er nur unter lokaler oder allgemeiner Betäubung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung durchgeführt werden. Tiere, die erheblich belastet wurden, dürfen nicht in weiteren Versuchen eingesetzt werden. Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden (Art. 135 TSchV). Tierversuche sind schriftlich aufzuzeichnen (Art. 144 TSchV). Die kantonalen Behörden überwachen die Versuchstierhaltungen und die Durchführung der Tierversuche. Sie erteilen die Bewilligungen auf Antrag einer unabhängigen Tierversuchskommission, in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind (Art. 34 TSchG).

Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Kantonen (Art. 32 Abs. 2 TSchG), das Eidgenössische Departement des Innern hat die Oberaufsicht inne (Art. 40 TSchG). Gegen Verfügungen betreffend Tierversuchsbewilligungen hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen als zuständige Bundesbehörde das Beschwerderecht (Art. 25 Abs. 1 TSchG).  

Unterschied zwischen der jährlichen Statistik (Art. 36 TSchG) und der Publikation der abgeschlossenen Versuche (Art. 20a TSchG)

Es ist wichtig, zwischen der jährlichen Statistik und der Publikation der abgeschlossenen Versuche zu unterscheiden. In der seit mehr als 30 Jahren publizierten jährlichen Statistik sind die Anzahl Einsätze von Tieren im Rahmen von Tierversuchen im Laufe eines Jahres (1. Januar bis 31. Dezember) erfasst.

Eine Tierversuchsbewilligung ist höchstens 3 Jahre gültig. Werden Tiere mehrere Jahre in Folge im gleichen Versuch eingesetzt, werden sie in jedem Jahr erneut in der jährlichen Statistik gezählt.

Dagegen werden sie in der Publikation der abgeschlossenen Versuche nur ein einziges Mal ausgewiesen. Ein Vergleich zwischen den Jahren ist bei der  Publikation der abgeschlossenen Versuche auch deshalb nicht angezeigt, weil der Schlussbericht über einen Tierversuch manchmal nicht mehr im gleichen Jahr eingereicht wird, in dem die Bewilligung abgelaufen ist, sondern erst im Folgejahr.

Inhalt der Jahresstatistik über Tierversuche in der Schweiz

In der vorliegenden Statistik sind alle Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Amphibien, Reptilien und Fische) sowie Cephalopoden (Kopffüsser) und Reptantia (Panzerkrebse) aufgeführt, welche sich zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2020 in einem Tierversuch befanden.

Darin enthalten sind seit 2012 auch die vorgeburtlichen Entwicklungsstadien bei Säugetieren, Vögeln und Kriechtieren im letzten Drittel der Entwicklungszeit (vor der Geburt oder dem Schlüpfen) sowie die Larven bei Fischen und Lurchen sobald sie selbst fressen. In der Tierversuchsstatistik sind diese Zahlen nicht separat aufgeführt, sondern in der Gesamtzahl für die jeweilige Tierart enthalten. 

Forschende müssen jährlich sämtliche Einsätze von Versuchstieren melden. Werden Tiere mehrfach eingesetzt innerhalb eines Jahres, ist jeder Einsatz in der Statistik zu erfassen. Tiere, die schon im Vorjahr im Versuch waren, werden im nächsten Jahr erneut erfasst und in der Jahresstatistik erneut aufgeführt.

Im Register <Statistik> ist die Entwicklung im Zeitverlauf seit 1983 grafisch dargestellt. Ausserdem werden die Tierarten nach Verwendungszweck, nach Schweregrad der Belastung sowie der Tierverbrauch nach Kantonen dargestellt. Zusätzlich können im Register <Erweiterte Statistik> interaktiv weitere Abfragen gemacht werden (nach Versuchszweck, Schweregrad, Tierarten, Kanton...). Die Bewilligungen für Tierversuche werden im Register <Bewilligungen> behandelt. Im Register <Versuchstierhaltung> werden die 2014 erstmals erhobenen Daten über die in bewilligten Versuchstierhaltungen geborenen und zu Versuchszwecken importierten Tiere dargestellt. 

In Versuchstierhaltungen geborene und importierte Tiere

In der Statistik über die in Versuchstierhaltungen geborenen oder importierten Versuchstiere, die im Jahr 2014 erstmals erstellt wurde, werden die Tiere ausgewiesen, die im Kontrolljahr neu in einer bewilligten Versuchstierhaltung geboren oder importiert wurden. Sie werden nur im ersten Jahr gezählt, auch wenn sie länger als ein Jahr in der Versuchstierhaltung bleiben.

Versuchstiere können über mehrere Jahre in einer Versuchstierhaltung gehalten, in langdauernden Versuchsreihen eingesetzt oder erst im Folgejahr nach der Geburt im Versuch eingesetzt werden. Deshalb können die in der Tierversuchsstatistik ausgewiesenen Tiere ein Mehrfaches der Tierzahl in der Versuchstierhaltungs-Statistik ausmachen, respektive nicht mit der Tierversuchsstatistik übereinstimmen. Ausserdem werden nicht alle Tiere vor dem Tierversuch in einer Versuchstierhaltung gezüchtet, wie zum Beispiel das Geflügel.

Im Gegensatz dazu können in der Versuchstierhaltungs-Statistik bei bestimmten Tierarten mehr gezüchtete Tiere aufgeführt werden, als im Tierversuch schlussendlich eingesetzt werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass insbesondere bei gentechnisch veränderten Tieren nicht alle gezüchteten Tiere die gewünschten Merkmale aufweisen, um im Versuch eingesetzt zu werden. Ein weiterer Grund ist, dass Tiere auch einzig für die Zucht eingesetzt werden können. In den allermeisten Fällen werden gezüchtete Versuchstiere, die schlussendlich nicht in Tierversuchen eingesetzt werden, euthanasiert. In Einzelfällen werden Tiere auch in private Tierhaltungen vermittelt. Wie viele Tiere genau euthanasiert oder nicht in einem Tierversuch eingesetzt werden, lässt sich nicht aus der Statistik ermitteln.

Europaratsabkommen über Versuchstiere

Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere sieht vor, dass die Vertragsparteien ausführliche statistische Daten zu Tierversuchen nach genauer Vorlage erheben. In der Schweiz ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1994 in Kraft. Die Tabellen der vorliegenden Jahresstatistik entsprechen weitgehend diesen Vorlagen des Europarates. Die EU publiziert basierend auf der im Jahr 2013 in Kraft getretenen Direktive 2010/63/EU seit 2015 eine aktualisierte Tierversuchsstatistik. Die publizierten Statistiken der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können jedoch abweichen.

Aus verschiedenen Gründen gibt es Unterschiede zwischen der Tierversuchsstatistik der Schweiz und derjenigen des Europarats, der EU bzw. der EU-Mitgliedsstaaten. Zum Beispiel stimmen die Definitionen, was ein Tierversuch ist, nicht ganz überein. Belastende Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, werden in der Schweiz in drei Schweregraden (1 bis 3) ausgewiesen. Zudem muss in der Schweiz jede Massnahme als Tierversuch bewilligt werden, bei der lebende Tiere verwendet werden, um Ziele nach Art. 3 Bst. c des Tierschutzgesetzes zu verfolgen (z. B. Einsatz von Tieren in Aus- oder Weiterbildungen). Die Schweiz hat deshalb mit rund 40 % der eingesetzten Versuchstiere einen hohen Anteil an Tierversuchen, bei denen die Tieren keiner Belastung ausgesetzt sind (Schweregrad 0).

Belastung in Tierversuchen: Schweregrade

Seit 1995 wird die Belastung der Tiere in den Versuchen erfasst und ausgewertet. Zur Methodik der Einteilung und Erfassung dieser Schweregrade sei auf die Tierversuchsverordnung (Art. 24 TVV; SR 455.163; TVV) und die Fachinformationen des Bundesamtes verwiesen. Im Schweregrad 0 (SG0) sind Eingriffe und Handlungen eingeteilt, die den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sie nicht in Angst versetzen und ihr Allgemeinbefinden nicht beeinträchtigen. SG1 bedeutet eine leichte, SG2 eine mittlere und SG3 eine schwere Belastung der Tiere mit schweren Schmerzen, andauerndem Leiden, schwerer Angst oder schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens.

Die Schweregrade werden einerseits prospektiv und andererseits retrospektiv zugeteilt. Prospektiv, d.h. vor Versuchsbeginn, wird einem Versuch als Ganzes der höchste zu erwartende Schweregrad zugeteilt. Nach Versuchsabschluss, also retrospektiv, wird die tatsächliche Belastung jedes einzelnen Tieres festgestellt. Diese kann für einen Teil der Tiere tiefer als der prospektive Schweregrad (z. B. Kontrollgruppe, Anwendung von Abbruchkriterien) liegen, kann aber in Einzelfällen, beispielsweise bei fehlerhafter Behandlung eines Tieres oder unvorhergesehenem Verlauf des Versuchs, auch höher liegen. Im Bereich der Toxikologie hängt der retrospektive Schweregrad einerseits von der Giftigkeit und Applikationsart der geprüften Substanz ab und andererseits von der Dosierung der verschiedenen Tiergruppen. Der retrospektive Schweregrad wird von den Forschenden dem BLV gemeldet und wird in der Tierversuchsstatistik erfasst.

Generell sagt die potentielle Belastung der Testanordnungen (prospektiver Schweregrad) nur bedingt etwas über die aktuelle Belastung (retrospektiver Schweregrad) aus, welche in der Tierversuchsstatistik ausgewiesen wird. Zum Beispiel: Je nach Schädlichkeit einer geprüften Substanzen sind die Auswirkungen für die Tiere belastender oder weniger belastend. Da Tiere stets nur so stark, wie dies für den Erkenntnisgewinn nötig ist, belastet werden dürfen, kann z. B. die Anwendung von belastungsmindernden Massnahmen oder von Abbruchkriterien zu einem tieferen retrospektiven Schweregrad führen.

Als typische Beispiele für SG0-Versuche können Verhaltensbeobachtungen angeführt werden sowie Blutentnahmen bei grösseren Tieren (Hund, Kuh) oder tierschutzkonformes Töten von Tieren zur Entnahme von Organen ohne vorangehende Behandlung. Zu dieser Kategorie sind oft die Kontrolltiere zu zählen, die in vielen Versuchen keine belastende Behandlung erfahren.

SG1-Versuche können oberflächliche operative Eingriffe wie das Setzen eines Dauerkatheters in periphere Blutgefässe oder eine Hautbiopsie beinhalten. Ebenfalls in diese Kategorie gehört das Halten von Tieren unter leichtgradig eingeschränkten Bedingungen, wie Einzelhaltung eines Hundes während weniger Tage.

Eine SG2-Belastung kann durch die Summe verschiedener Eingriffe wie wiederholte Blutentnahme unter Kurznarkose zustande kommen oder chirurgische Eingriffe unter Allgemeinanästhesie betreffen, die nach der Operation Schmerzen, Leiden oder Störungen des Allgemeinbefindens hervorrufen. Im Bereich Toxikologie werden anhaltende, mittelgradige Reaktionen erwartet (z.B. Tests nach den OECD-Richtlinien 404, 405, 406). Ebenfalls einer mittelgradigen Belastung entsprechen Infektionsversuche mit deutlichen Symptomen, gewisse Ischämiemodelle sowie Hirnläsionen, die zu messbaren Verhaltensänderungen, nicht aber zu eigentlichen funktionellen Ausfällen führen.

SG3 umfasst Operationen mit Öffnung des Brustkorbes oder andere Operationen mit nachfolgenden starken Beschwerden, Konvulsionsversuche ohne vollständigen Bewusstseinsverlust oder mit Wiedererlangen des Bewusstseins nach der Konvulsion, Endotoxinschock am wachen Tier, Wirksamkeitsversuche im Rahmen der Prüfung von Impfstoffen. Ebenfalls schwerbelastend sind jene toxikologischen Modelle, bei denen Tiere sterben könnten.